Änderung der CoronaSchVO zum 23.12.2022:

Ab dem 23. Dezember 2022 benötigt man für den Besuch von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder auch Justizvollzugsanstalten keine gesonderten Testnachweise durch Teststellen mehr, hier ist zukünftig ein Selbsttest ausreichend.

Wenn ein positiver Selbsttest vorliegt, besteht nach wie vor die Verpflichtung, einen Kontrolltest vornehmen zu lassen, entweder mittels (kostenlosem) PCR-Test oder als Selbstzahlertest in einer Bürgerteststelle.

Welchen Nachweis muss ich für einen kostenbefreiten Test erbringen?

Ab dem 25.11.2022 sind durch die neue CoronaTestVO des MAGS NRW (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW) die Gründe für eine kostenlose Bürgertestung eingeschränkt und die Bürgertestungen mit der Zuzahlung von 3,- Euro entfallen gänzlich.

Anspruch auf die kostenlose Bürgertestung haben nur noch:

  1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungskliniken, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe) Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen.)

Alle Personen mit einem positiven Selbsttest haben Anspruch auf eine nachfolgende kostenfreie PCR-Testung. Falls Sie einen positiven Selbsttest gemacht haben, bringen Sie diesen bitte mit. Ein Foto reicht leider nicht aus. Andernfalls können wir keinen für Sie kostenfreien PCR-Test veranlassen.

Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie auch in der Rubrik "Häufige Fragen".

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Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir in unseren Testzentren nur symptomfreie Personen testen dürfen! Personen mit Symptomen wie Fieber, Hals- und Kopfschmerzen, Schnupfen etc. wenden sich bitte an ihren Hausarzt oder außerhalb dessen Sprechzeiten an den ärztlichen Notdienst unter 116117!

Testzentren-Hotline: 05231/45781-11 (Erreichbarkeit: Montag - Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr, Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

Wo kann ich mich melden, wenn ich infiziert bin?

Auf der Homepage des Kreises Lippe steht unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/corona.php#anchor_507f95ae_Accordion-Ich-wurde-positiv-auf-das-Coronavirus-getestet--Was-soll-ich-tun ein Kontaktformular für Infizierte und deren Haushaltsangehörige zur Verfügung. Bitte füllen Sie dieses aus und folgen Sie den dort beschriebenen Anweisungen. Vielen Dank!

Sind sie an einer Mitarbeit beim DRK interessiert?

Übersenden Sie Ihre Initiativbewerbung gerne an bewerbung@drk-lippe.de. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie auch hier.